Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ BO für NÖ mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

  • die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3m auf Grundstücken im Bauland
  • Aufstellung von Heizkesseln
  • Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden
  • Solar- und Photovoltaikanlagen
  • Senk- und Sammelgruben
  • Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz
  • Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind

Zuständig

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